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Insolvenz anmelden
ist dann zwingend erforderlich, wenn eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Eine Überschuldung ist nicht immer sofort erkennbar, so dass der Verantwortliche (Geschäftsführer oder Vorstand) im Zweifelsfall unbedingt den Rat des Steuerberaters oder Vertrauensanwaltes einholen sollte.
Die Anmeldung muss beim zuständigen Insolvenzgericht unter Nennung der Insolvenzgründe vorgenommen werden. Früher genügte die formale Anmeldung, die sich strafbefreiend auswirkte. Heute bedarf es einer genauen Spezifizierung von Aktiva und Passiva, anderenfalls wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Je nach Bedeutung bestellt das Amtsgericht einen Gutachter bzw. vorläufigen Insolvenzverwalter, dem die Aufgabe zufällt, zu prüfen, ob durch Sanierung ein Fortbestand herbeigeführt werden kann bzw. ausreichend Masse vorhanden ist, damit die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können.
Für die Anmeldung gibt es Formblätter, die unter http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/eroeffnung_insolvenzverfahren/antrag_unternehmensinsolvenz.pdf abrufbar sind. Die Anmeldung beim Insolvenzgericht muss spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Feststellung der Insolvenzgründe erfolgen.
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